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Vorstand und Satzung


Der Vorstand wurde in der Gründungsversammlung am 4. April 2007 im Dorfgemeinschaftshaus in Bietzen gewählt und bei der Mitgliederversammlung 2010 wieder gewählt.

1. Vorsitzender:
Frank Horf
Zum Mühlengrund 28
66663 Merzig - Bietzen
Tel.: 06861 9084546
Mail an den 1. Vorsitzenden

2. Vorsitzender:
Jens Bockmühl-Schmiedel
Zum Mühlengrund 25a
66663 Merzig - Bietzen
Tel.: 06861 78814
Mail an den 2. Vorsitzenden


Schriftführerin:
Anja Maurer
Zum Mühlengrund 26
66663 Merzig - Bietzen
Tel.: 06861 790371
Mail an die Schriftführerin

Kassierer:
Reinhold Horf
Zum Mühlengrund 28
66663 Merzig - Bietzen
Tel.: 06861 6326
Mail an den Kassierer

Beisitzer:
Raimund Scholtes
Zum Mühlengrund 23
66663 Merzig - Bietzen
Tel.: 06861 6224
Mail an den Beisitzer

Unsere Satzung


Präambel
der
„Dorffreunde Mühlengrund Bietzen“
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Dorffreunde Mühlengrund Bietzen“
(2) Er hat den Sitz in 66663 Merzig- Bietzen



§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt vorwiegend gemeinnützige/ mildtätige/ kirchliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, durch Geldmittel oder Sachspenden den Heimatort Bietzen und andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu unterstützen. Diese Geldmittel oder Sachspenden erwirtschaftet sich der Verein durch die Durchführung von Feierlichkeiten.
§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist überwiegend selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mindestens 75% der erwirtschafteten Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jeder Zeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder Schriftführer/in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/2 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Mitteilung im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Kreisstadt Merzig“ unter „Stadtteil Bietzen“ mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. Nicht im Bereich der Stadt Merzig wohnende Mitglieder werden schriftlich eingeladen(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsrat des Stadtteils Bietzen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/ mildtätige/ kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Bietzen, 04. April 2007
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(Ort) (Datum)





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(Unterschriften der Gründungmitglieder)

Gründungsmitglieder:
Willi Klein, Kerstin Klein, Frank Horf, Anja Horf,
Anja Maurer, Markus Maurer, Raimund Scholtes, Ingrid Scholtes,
Reinhold Horf, Renate Horf, Paul Schneider, Heike Bockmühl,
Anna Luckas, Meta Leinenbach.